| Manchmal wird Tacheles geredet, wenn Handelspartner
bei eBay sich gegenseitig bewerten. Doch wer dabei grundlegende Regeln
nicht einhält, kann sich juristischen Ärger einhandeln.
Auf positive Bewertungen sind vor allem die so genannten Powerseller
angewiesen, die den Handel über eBay regelmäßig und
professionell betreiben. Ein ungünstiges Bewertungsprofil ist
gleichzusetzen mit einem schlechten Ruf und verdirbt das Geschäft.
Deshalb reagieren vor allem die gewerblichen Anbieter empfindlich
auf negative Kommentare und beschäftigen damit oft sogar die
Gerichte.
"Also, ich und ein Freund würden hier ganz bestimmt nichts
mehr kaufen, sorry!!" Diese Äußerung soll ein eBay-Mitglied
auf Anordnung des Amtsgerichts Erlangen wieder löschen, weil
sie zu allgemein gehalten sei und zu viel Interpretationsspielraum
lasse. Mit der bei eBay geforderten sachlichen Bewertung habe der
Kommentar nichts gemein, da jeglicher Bezug zur Transaktion und
damit einhergehenden Problemen fehle. Sollte sich diese Rechtssprechung
durchsetzen, müssen sich viele Bewerter warm anziehen. Die
Berufung gegen das Urteil ist noch anhängig.
Andere Gerichte haben die Meinungsfreiheit in den Vordergrund gestellt.
So musste beispielsweise die Bewertung "unglaublich unverschämt"
nicht gelöscht werden. Das Amtsgericht Eggenfelde entschied,
hier handele es sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern
um eine Wertung, die dem Schutz der Meinungsfreiheit unterliege.
In das Urteil sind auch die Umstände der vorangegangenen Kommunikation
der Beteiligten eingeflossen: "Gezeter", hatte der Beurteilte
seiner Kundin vorgehalten und gemutmaßt, "vielleicht
liegt es ja auch am Alter".
Ein Anspruch auf Beseitigung einer negativen Bewertung kann sich
aus verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben, so etwa Kreditgefährdung,
Eingriff in den Gewerbebetrieb oder dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der Straftatbestand
der Beleidigung, Verleumdung oder übler Nachrede erfüllt
ist.
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