Als Krankenkassen bezeichnet man Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Sie sind Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung.
In der Bundesrepublik Deutschland sind gesetzliche Krankenkassen (d. h. solche, die aufgrund des Sozialgesetzbuches V die Gesetzliche Krankenversicherung sicherstellen) Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. In der Sozialwahl wird ihre jeweilige Vertreterversammlung gewählt, die u. a. den Vorstand der Kasse bestimmt. Die Krankenkassen haben insgesamt 70,3 Millionen Versicherte (Stand: 1. August 2004). Sie führen in getrennter Rechnung als Pflegekasse bei ... auch die gesetzliche Pflegeversicherung für ihre Versicherten durch. Am 1. Januar 2006 existierten in Deutschland 253 gesetzliche Krankenkassen.
Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
* Allgemeine Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen,
die sich auf verschiedene Bundesländer erstrecken können.
* Betriebskrankenkassen können von Arbeitgebern mit mindestens 1.000
Versicherungspflichtigen gegründet werden. Sie können sich auch
für Betriebsfremde öffnen.
* Innungskrankenkassen können von Handwerksinnungen mit mindestens
1.000 Versicherungspflichtigen gegründet werden. Auch sie können
sich öffnen.
* See-Krankenkasse für Seeleute und ehemalige Seeleute
* Landwirtschaftliche Krankenkassen für in der Landwirtschaft Beschäftigte
* Knappschaft für Arbeitnehmer im Bergbauumfeld
* Ersatzkassen, entstanden aus Selbsthilfevereinigungen mit den Dachverbänden
VdAK (Verband der Angestellten-Krankenkassen) und Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
(AEV).
Die Differenzierung ist historisch gewachsen. Krankenkassen können nur innerhalb ihrer Kassenart fusionieren. Bei Schließung einer Krankenkasse haftet ihr Dachverband. Die Krankenkassen arbeiten bei vielen Vertragsgestaltungen kassenartenübergreifend zusammen. Durch das Gesundheitsreformgesetz 2007 werden den Krankenkassen auch kassenartenübergreifende Fusionen ermöglicht. Um die unterschiedliche Versichertenstruktur (Alter, Geschlecht, Krankheitshäufigkeit und -schwere) der einzelnen Krankenkassen auszugleichen, wurde ab 1994 der Risikostrukturausgleich zwischen den Krankenkassen eingeführt.
Eine Krankenkasse regelt selbständig ihren Haushalt. Sie muss aber gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinaus gehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen das 1,5 fache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch Beitragssatzanpassungen ist dies entsprechend zu regulieren. Schulden dürfen Krankenkasssen nicht machen.
Die gesetzlichen Krankenkassen arbeiten nach dem Umlageverfahren, das heißt, sie ziehen diejenigen Beträge als Beiträge ein, die sie aktuell für Ausgaben benötigen. Sie dürfen keine Altersrückstellungen machen, etwa für das absehbare Problem, dass die Zahl der Erwerbstätigen sinkt und die Zahl der (vergleichsweise geringe Beiträge zahlenden) Rentner weiter steigen wird (Demographie-Faktor). Auch Rücklagen für Mehrausgaben durch medizinischen Fortschritt dürfen nicht gemacht werden. Steigende Beitragssätze sind daher heute schon absehbar.
Die Krankenkassen ziehen die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, siehe Gesamtsozialversicherungsbeitrag) gesammelt ein und leiten sie an die zuständigen Sozialversicherungsträger weiter.
Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen ist in den vergangenen Jahren deutlich rückläufig. 1991 gab es noch mehr als 1.200, am 1. Januar 2006 noch 253 gesetzliche Krankenkassen, davon 199 Betriebskrankenkassen. Die Zahl der gesetzlichen Krankenkassen soll nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrössen der Mitgliederzahlen abhängig werden.
Die Krankenkassen erwarten einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge in den nächsten Jahren massiv steigende Beiträge. Danach fehlen den Kassen bis 2009 etwa 13,1 Mrd. Euro. Der durchschnittliche Beitragssatz könnte von 14,2 % des Bruttolohns auf 15,6 % klettern. Das Blatt beruft sich auf ihr vorliegende neue Berechnungen der Kassen. Einem Bericht der Bild-Zeitung zufolge sind die Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenkassen in den letzten zehn Jahren um zwei Mrd. Euro gestiegen.[1]
Neben den gesetzlichen Krankenkassen gibt es private Krankenversicherungen.
Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen, hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben und vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkannt sind.
Gesetzlich sind die Krankenkassen im Bundesgesetz über die Krankenversicherung geregelt (Krankenversicherungsgesetz).
Die Krankenkassen haben sich als Verein, Stiftung, Genossenschaft oder Aktiengesellschaft mit nicht-wirtschaftlichem Zweck zu organisieren.
Institutionell werden die Krankenkassen vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) beaufsichtigt.
Die Krankenkassen betreiben zur Hauptsache die soziale Krankenversicherung (Pflichtversicherung). Es steht den Krankenkassen jedoch frei, neben der sozialen Krankenversicherung auch Zusatzversicherungen (z. B. bevorzugte Behandlung, höherer Spitalkomfort, zahnmedizinische Leistungen, komplementärmedizinische Leistungen) anzubieten. Ebenso können sie in einem gewissen Rahmen weitere Versicherungsarten (z. B. Sterbegelder und Invalidätsentschädigungen) betreiben. Schließlich dürfen Krankenkassen mit einem bestimmten Mindestbestand an Versicherten auch eine Rückversicherung durchführen.
Eine Krankenkasse muss insbesondere die soziale Krankenversicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit durchführen und die Gleichbehandlung der Versicherten gewährleisten. Sie darf die Mittel der sozialen Krankenversicherung nur zu deren Zwecken verwenden. Sie hat über eine Organisation und eine Geschäftsführung zu verfügen, welche die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleisten. Sie muss jederzeit in der Lage sein, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Sie hat eine Einzeltaggeldversicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz durchzuführen und ihren Sitz in der Schweiz zu haben. Schließlich hat sie die soziale Krankenversicherung auch den versicherungspflichtigen Personen anzubieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen, sofern sie vom Bundesrat nicht von dieser Verpflichtung befreit ist.
Insgesamt sind in der Schweiz rund 90 Versicherer zugelassen, die aber teilweise nur regional tätig sind.
In Österreich sind die Träger der Krankenversicherungen die jeweils zuständigen Krankenkassen. Der Beitragssatz liegt derzeit für Unselbständige bei 7,5 % (einschließlich Zusatzbeitrag und Ergänzungsbeitrag) und wird zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber geteilt (bei Angestellten: DN: 3,65 % DG: 3,75 %; bei Arbeitern: DN: 3,95 % DG: 3,55 %; bei Landarbeitern: DN: 3,8 % DG: 3,7 %). Der Beitragssatz für die öffentlich Bediensteten beträgt 7,8 % (DN: 4,2 % Pensionisten 4,75 % DG: 3,6 %). Der Beitragssatz für Selbständige beträgt 9,1 %, für Landwirte 7,5 %. Pensionisten zahlen 4,95 %. Die Höchstbeitragsgrundlage ist 3630,- € im Monat, 50.820 € im Jahr (inkl. 2 Sonderzahlungen). (Stand 2005)
* 9 Gebietskrankenkassen: In jedem Bundesland gibt es eine Gebietskrankenkasse.
Die Zugehörigkeit ist nicht abhängig vom Wohnort des Versicherten
sondern vom Betriebsstandort. So kann ein Niederösterreicher bei
der Wiener Gebietskrankenkasse versichert sein, wenn sein Arbeitgeber
seinen Standort in Wien hat. Die Gebietskrankenkassen sind in all jenen
Fällen zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig,
in denen nicht ein anderer Krankenversicherungsträger versicherungszuständig
ist, also u. a. für Dienstnehmer (Arbeiter, Angestellte), Lehrlinge,
Heimarbeiter, Vorstandsmitglieder einer AG, Pensionsbezieher nach dem
ASVG und Bezieher einer Leistung nach dem AlVG
* Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA): Bei
ihr sind die folgenden Personengruppen versichert: Personen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen; Personen, die
durch Wahl oder Entsendung eine Staatsfunktion ausüben (Politiker);
Vertragsbedienstete des Bundes, deren Dienstverhältnis nach dem 31.
Dezember 1998 begründet wurde; Vertragsbedienstete der Länder,
Gemeindeverbände und Gemeinden, deren Dienstverhältnis nach
dem 31. Dezember 2000 begründet wurde; Bedienstete der Universitäten
nach dem Universitätsgesetz 2002; Personen die einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss
oder eine Pension nach einem solchen Dienstverhältnis oder einer
solchen Funktion beziehen (Pensionisten)
* 6 Betriebskrankenkassen: Diese führen die Krankenversicherung
sowohl für Beschäftigte und deren anspruchberechtigte Angehörigen
in den jeweiligen Betrieben, als auch für die Pensionsbezieher aus
diesen Unternehmen durch (Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse
der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi Business Paper,
Betriebskrankenkasse VOEST-ALPINE Donawitz, Betriebskrankenkasse Zeltweg,
Betriebskrankenkasse Kapfenberg).
* Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft: Zuständig
für Selbständige und Freiberufler, sowie Pensionsbezieher nach
dem GSVG
* Sozialversicherungsanstalt der Bauern: Zuständig für
die im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen
und ihre hauptberuflich mittätigen Angehörigen sowie für
Bezieher einer Pension nach dem BSVG
* Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau: Zuständig
für die Bediensteten bei den öffentlichen Eisenbahnen (ÖBB,
Privatbahnen etc.), bei den Eigenbetrieben und Hilfseinrichtungen (z.
B. Bodensee-Schifffahrt der ÖBB), von Schlaf- und Speisewagenbetrieben,
der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Außerdem
für bestimmte Pensionsbezieher, Bezieher einer ASVG-Pension, wenn
diese durch die VA ausgezahlt wird und Bezieher einer laufenden Geldleistung
aus einem der im § 479 ASVG genannten Pensionsinstitute, Pensionsbezieher
einer Pension der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die VA für
die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Pensionsanspruch
zuständig war oder gewesen wäre sowie Bezieher eines Ruhe (-Versorgungsgenusses)
von der Pensionsstelle der ÖBB, von knappschaftlichen oder diesen
gleichgestellten Betrieben
Alle Krankenkassen sind im Hauptverband der Sozialversicherungsträger zusammengefasst.
Einige Bundesländer und Gemeinden (Oberösterreich, Tirol, Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck, Bregenz, Villach, Wels, Steyr, Baden, Hallein) unterhalten für ihre Bediensteten (Beamte/Vertragsbedienstete) eigene Trägereinrichtungen, die Krankenfürsorgeanstalten (KFA). Diese gehören nicht dem Hauptverband an.
Artikel Krankenkasse. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 23. April 2007, 20:20 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Krankenkasse&oldid=30898406 (Abgerufen: 6. Mai 2007, 08:36 UTC)Preisvergleich Medikamente - Private Krankenversicherung kostenlos und unverbindlich vergleichen.
00815 Amerika Auto Ajax Ärzte ohne Grenzen Biedermann Backlinks Computer Dolmetsch Europa Fitness Fotografie Gebrauchtwagen Gratis Wetten Homepage Internet Insektenschutz Josef Haydn Krankenkasse Kaffee Kunsthandel Linktausch Linkrelevanz Möbeldesign Motorisation Magic Maus Neusiedler See Online Spiele Open Office Pfaffstätten Pfadfinder PR-Update Reisebericht Schönheit Sport Suchmaschinenoptimierung Schnee Technik Urlaub Versicherung Video WebDesign Webkatalog Webmaster Xanadu Zwetschke
Home | Kontakt | Disclaimer | Sitemap | Url anmelden